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Revers.

Demnach sämmtliche Kirchen-Sitze in der St. Peters Leonhardt Kirche

der Direktion und Registratur=Führung der hiesigen Kirchen-

und Schulguts-Verwaltung untergeordnet worden, und

Herrn Konrad Schuler Schwob

unter gehöriger Beweisleistung dargethan hat, daß ihm in der St. Leonhardtkirche

links (?) dem Altar in N° vier der dritte Sitz

rechtmäßig zugefallen sei.

als wird hiemit demselben die willkührliche Benutzung bezeichneten Sitzes, von

Seite vorgedachter Verwaltung zugeschrieben und bestätiget, so daß er darmit von

nun an, als mit seinem wahren Eigenthum nach Belieben schalten und walten kann.

Jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß weder Ihm noch seinen

Nachkommen das Recht zukommen solle, mit Beschließung, Unterschlagung oder sonst

etwas anderm, ohne Bewilligung wohlermeldter Verwaltung, eine Aenderung daran

vornehmen, oder vornehmen zu lassen.

Auch soll bei jeder erfolgenden Handänderung ein neuer Besitzer schuldig und verbun¬

den sein, den erhaltenen Sitz innert den nächsten drei Monaten von dessen Acquisition

an, im Steinenkloster bei mehrerwähnter Verwaltung sich zuschreiben zu lassen.

Wer diese anberaumte Zeitfrist verstreichen läßt, ohne sich für das Zuschreiben zu

melden, hat dann später den doppelten Einschreib=Tax zu bezahlen.

Gegeben in Basel, den 27 May 1860

Namens der

Kirchen- und Schulguts-Verwaltung.

Lucas (?) David (?)

Stengel (?)Fr. 0.15

Tax [Fr] 0.25

[Summe] Fr. 1.-