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Revers.
Demnach sämmtliche Kirchen-Sitze in der St. Peters Leonhardt Kirche
der Direktion und Registratur=Führung der hiesigen Kirchen-
und Schulguts-Verwaltung untergeordnet worden, und
Herrn Konrad Schuler Schwob
unter gehöriger Beweisleistung dargethan hat, daß ihm in der St. Leonhardtkirche
links (?) dem Altar in N° vier der dritte Sitz
rechtmäßig zugefallen sei.
als wird hiemit demselben die willkührliche Benutzung bezeichneten Sitzes, von
Seite vorgedachter Verwaltung zugeschrieben und bestätiget, so daß er darmit von
nun an, als mit seinem wahren Eigenthum nach Belieben schalten und walten kann.
Jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß weder Ihm noch seinen
Nachkommen das Recht zukommen solle, mit Beschließung, Unterschlagung oder sonst
etwas anderm, ohne Bewilligung wohlermeldter Verwaltung, eine Aenderung daran
vornehmen, oder vornehmen zu lassen.
Auch soll bei jeder erfolgenden Handänderung ein neuer Besitzer schuldig und verbun¬
den sein, den erhaltenen Sitz innert den nächsten drei Monaten von dessen Acquisition
an, im Steinenkloster bei mehrerwähnter Verwaltung sich zuschreiben zu lassen.
Wer diese anberaumte Zeitfrist verstreichen läßt, ohne sich für das Zuschreiben zu
melden, hat dann später den doppelten Einschreib=Tax zu bezahlen.
Gegeben in Basel, den 27 May 1860
Namens der
Kirchen- und Schulguts-Verwaltung.
Lucas (?) David (?)
Stengel (?)Fr. 0.15
Tax [Fr] 0.25
[Summe] Fr. 1.-