[StaBS Schachtel Inhaltszusammenfassung]

Stuhlbücher

Bericht über das neue Gestühl; 

Stuhlordnung; Verzeichnis d. Sitze; 

Notizen über Pfanten und 

Kirchenzierden

[Seite 1]

1518

Hie volget hernach die Ordnung die durch Meine

herren vom Capitul angesehen ist zu halten mit den Mannen

und Frauenstühlen.

1. Soll man an dehnen stühlen, Sie seyen der Mannen oder

Frauen, Niemand nüt lassen machen, Es seye von Tisch-

macher oder Schlosserwercks sonderen solle alle ding

nach aller notthurfft gemacht werden und in St. Peter

kosten, deshalben die stühl St. Peters allein und billich

genempt werden sollen

2. Soll man gar niemand, es seye Mann oder Frau kein

stul gönnen, daß nit in dem Kilchspel daheimen

ist, oder für ein Underthan deß Kilchspels geachtet

ist, Gott geb, was es zur stür geben woll, oder sich

Zu thun erbiete.

3. Wo man eim ein stul gönnt, so soll dasselbig nit

anderst sein, dann allein die weil es im Kilchspel

ist, oder lebt, vnd soll man den nit lassen an die

Erben fallen, dieweil Er St. Peters ist, und in

Sine kosten gemacht worden

4. Soll man die Oberste zihlen, vnder den Mannen

stühlen, des gleichen die Frawenstuhl, die gleich

sind alß kästen, vnd türli Hand, ußtheilen under

ehrlich Persohnen in dem Kilchspel, So seyn oder

Ihre vorderer umb ein Stifft verdienen, oder ver-

dient haben, doch soll man ihnen, die nit langer

gönnen, dann ihr Leben Lang

5. So man eine Mann, ein stuhl an der obersten

zihlen, wie vorstot, gegönnt hat, da mag Er

sin Schilt oder Wapen annachen, nit das derselbig

stuhl sein eygen sey, sonder daß ein ander seh

das er nit dahin gehöre.

[Seite 2]

6. Wann einer stirbt oder auß dem Kilchspel zeücht,

den Mann im Stul an der Obersten MannesStuhlen

mit ein schilt gönt hat, So sollen Meins Herren

macht haben den Schilt hinweig zu thun, und den

stuhl nun anderen zu gönnen; Hat aber derselbig

abgestorben etc. Kinder oder sonst Erben, So mögen

Sie denselbigen stuhl, mit wüßen und Willem Mei-

ner Herren, wohl wyter behalten, vorab

wo Sie oder Ihre vorderen verdient sind, oder

dem Bau (?) alß Liebs Thund, deßgleichen soll es mit

den Frauenstühlen, die gleich sind alß kästen

und mit Thürlin beschlossen, gehalten werden,

ußgenommen allein, daß man kein schilt daran

soll machen lassen.

7. Wo eim ein stul wie vorstat, gegönnt wird, es sey

Mann oder Frau, gibt dieselbige Persohn etwas

an den Bau, oder nit, daß soll man in diß

Register zeichnen, bey dem Buchstaben, der Zu

dem selbigen verliehenen stuhl gehört, damit man

uber nacht seine Nachkomen auch destor Baß wüsse

zu halten.

8. Sollen die 2 understen Mannen Zehlen, dehren Fünfftzig

stehen sind, Jederman Reich und Arm, gleich

fry sin, und da gar niemandts kein gerechtig-

keit haben, noch nütz mit einen oder zu eygnen

Lassen, Sonderen sollen allein St. Peters sin

und sie genempt werden, und den Mannen

allein (mit den Frawen) gemein Stühl ge-

halten werden; deßgleichen die Frawenstühl

die gleich sind alß Kästen, wo die in der Kilchen

sind, und mit thürli hand, daß man Sie be-

schliessen mag oder soll, Sonders allwegen offen

standt

[Seite 3]

standt das sollen auch frey vnd gemein Stühl, aber

der Frauen allein sin, in der gestalt, daß in

Jetliche Frau darin stohn mag, Sie sey reich

oder Arm, und soll da keines, das ander Ver-

treiben, oder rechtfertigen, dann Sy Niemandts

sind, dann St. Peters allein, mit den Mannen

gemein.

9. Solle die Lehnenstühl, so stand gegen St. Loß- (?)

manns Altar hinuff an der Muren, gegen dem

Platz ußhen (?) fry und gemein syn, allen Frauen

und Mannen

Vorschrifft

Der Stifft St. Peter Alte StuhlOrdnung

de Ao. 1518