[StaBS Schachtel Inhaltszusammenfassung]
Stuhlbücher
Bericht über das neue Gestühl;
Stuhlordnung; Verzeichnis d. Sitze;
Notizen über Pfanten und
Kirchenzierden
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Hie volget hernach die Ordnung die durch Meine
herren vom Capitul angesehen ist zu halten mit den Mannen
und Frauenstühlen.
1. Soll man an dehnen stühlen, Sie seyen der Mannen oder
Frauen, Niemand nüt lassen machen, Es seye von Tisch-
macher oder Schlosserwercks sonderen solle alle ding
nach aller notthurfft gemacht werden und in St. Peter
kosten, deshalben die stühl St. Peters allein und billich
genempt werden sollen
2. Soll man gar niemand, es seye Mann oder Frau kein
stul gönnen, daß nit in dem Kilchspel daheimen
ist, oder für ein Underthan deß Kilchspels geachtet
ist, Gott geb, was es zur stür geben woll, oder sich
Zu thun erbiete.
3. Wo man eim ein stul gönnt, so soll dasselbig nit
anderst sein, dann allein die weil es im Kilchspel
ist, oder lebt, vnd soll man den nit lassen an die
Erben fallen, dieweil Er St. Peters ist, und in
Sine kosten gemacht worden
4. Soll man die Oberste zihlen, vnder den Mannen
stühlen, des gleichen die Frawenstuhl, die gleich
sind alß kästen, vnd türli Hand, ußtheilen under
ehrlich Persohnen in dem Kilchspel, So seyn oder
Ihre vorderer umb ein Stifft verdienen, oder ver-
dient haben, doch soll man ihnen, die nit langer
gönnen, dann ihr Leben Lang
5. So man eine Mann, ein stuhl an der obersten
zihlen, wie vorstot, gegönnt hat, da mag Er
sin Schilt oder Wapen annachen, nit das derselbig
stuhl sein eygen sey, sonder daß ein ander seh
das er nit dahin gehöre.
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6. Wann einer stirbt oder auß dem Kilchspel zeücht,
den Mann im Stul an der Obersten MannesStuhlen
mit ein schilt gönt hat, So sollen Meins Herren
macht haben den Schilt hinweig zu thun, und den
stuhl nun anderen zu gönnen; Hat aber derselbig
abgestorben etc. Kinder oder sonst Erben, So mögen
Sie denselbigen stuhl, mit wüßen und Willem Mei-
ner Herren, wohl wyter behalten, vorab
wo Sie oder Ihre vorderen verdient sind, oder
dem Bau (?) alß Liebs Thund, deßgleichen soll es mit
den Frauenstühlen, die gleich sind alß kästen
und mit Thürlin beschlossen, gehalten werden,
ußgenommen allein, daß man kein schilt daran
soll machen lassen.
7. Wo eim ein stul wie vorstat, gegönnt wird, es sey
Mann oder Frau, gibt dieselbige Persohn etwas
an den Bau, oder nit, daß soll man in diß
Register zeichnen, bey dem Buchstaben, der Zu
dem selbigen verliehenen stuhl gehört, damit man
uber nacht seine Nachkomen auch destor Baß wüsse
zu halten.
8. Sollen die 2 understen Mannen Zehlen, dehren Fünfftzig
stehen sind, Jederman Reich und Arm, gleich
fry sin, und da gar niemandts kein gerechtig-
keit haben, noch nütz mit einen oder zu eygnen
Lassen, Sonderen sollen allein St. Peters sin
und sie genempt werden, und den Mannen
allein (mit den Frawen) gemein Stühl ge-
halten werden; deßgleichen die Frawenstühl
die gleich sind alß Kästen, wo die in der Kilchen
sind, und mit thürli hand, daß man Sie be-
schliessen mag oder soll, Sonders allwegen offen
standt
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standt das sollen auch frey vnd gemein Stühl, aber
der Frauen allein sin, in der gestalt, daß in
Jetliche Frau darin stohn mag, Sie sey reich
oder Arm, und soll da keines, das ander Ver-
treiben, oder rechtfertigen, dann Sy Niemandts
sind, dann St. Peters allein, mit den Mannen
gemein.
9. Solle die Lehnenstühl, so stand gegen St. Loß- (?)
manns Altar hinuff an der Muren, gegen dem
Platz ußhen (?) fry und gemein syn, allen Frauen
und Mannen
Vorschrifft
Der Stifft St. Peter Alte StuhlOrdnung
de Ao. 1518