Urkund dieses ist heut dato von einem Ehrw.
Capitul zu St. Peter Herren Fridrich Streckheisen seines Vatter seel.
sihe (?) vide (?) Stuhl Register fol. 3
zu besitzen vergönnet werden / auff weiss und gestalt / als solches die von altershero daselbst eingeführte
und von unseren gnädigen herren confirmirte Stul-Ordnung ausweiset / welche folgendes Inhalts.
Erstlich / dass niemand in dem ihme von einem Ehrwürdigen Capitul verwilligten Stul, bey verlust desselben, einige
verenderung mit unterschlagen, beschliessen, erweiteren oder dergleichen, eigenes Gewalts fürnemme.
Zum Anderen / Wie die Stuel zu St. Peter allein den jenigen zu besitzen übergeben werden/so inner disem Kirch-Spiel
gesessen: So soll auch solche Belehnung nicht weiters Platz haben/als so lang die belehnte Person in St. Peters Pfarr wohn-
hafft verbleibet.
Zum Dritten/ Ist niemand zugelassen seinen Kirchen-Sitz ohne bewilligung / obangeregten Capituls zu vertauschen/
verschencken/vertestieren/ oder auff einige weise jemands zu übergeben / auch nicht gegen einem revers auff eine gewisse Zeit zu
verleichen. Sonsten alle dergleichen Handlungen und cessionen unkräfftig / auch der übergebene Sitz der Stifft daselbst zu
anderwertiger disposition anheim fallen wurde.
Zum Vierten, sind die Kirchen-Sitz zu St. Peter von altersher personal, und werden hiemit nicht anderst, als auff
der Besitzere Lebtag verliehen: Also, dass sie auff keine ERben, noch Anverwandten fallen können. Dennoch sollen Eheleib-
liche Kinder, wann sie dieser Gemeind zugethan sind, zu ihres in diesem Kirch-Spiel verstorbenen Vatters, oder Mutter Sitz
vor allen anderen zugelassen werden. Doch also, dass sie inner sechs wochen, von der verstorbenen Tod an zu rechnen, bey
einem Ehrwürdigen Capitul, oder dessen Decano, umb die ernewerung dieser Sitz-Gerechtsame, auch dass zu dem end ihr
Namm in das Stul-Register an seinen gehörigen Orth eingeschrieben werde, gebührend anhalten. Wiedrigen fahls sie di-
eses Rechtens verlustig, und der Sitz für ledig gehalten wurde. Decretum in Capit. D. Petri. Basil den 2. Marty
Joh. [Unterschrift unleserlich]