[Rückseite / Umschlag]
Weiber Kirchen Sitz
zu St. Theodor
der 7. von der großen Thüre
der erste im Kanzlen Rost
[um 180Grad gedreht geschrieben]
Schein und Cession
Eines Weibes Kirchensitz
zu St. Theodor an
Frau Dietzin
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Ich Endes Unterschribenen bekenne hiemit daß ich an Herrn
Emanuel Ryhiner Meinen Kirchen Sitz in der S. Theodoren
Kirch den Siebenden Stuhl von der großen Thüren den andern Sitz
im Cantzlen Rost käufflich überlaße, um als eigenthumlich für
sich und Seinen Erben damit zu schalten und walten, und
für besagten Stuhl den Kauffschilling mit Vier und ein halben
Neue Thaler richtig empfangen, so daß Ihm deßhalben bestens
Quitiern und Ihme diesen Schein zustelle.
Basel d 21ten 8bris 1756.
Sibilla Dietzin Wittib
gebohrene Scholerin
Johannes Rümelin
alß der frau Dietzin
Erbetener beystand
Im Stuhlbuch der Kirche St. Theodor, Seite 111, findet sich
diser Kaufschein eingetragen, allein nicht beym zweyten sondern beym
ersten Sitz des Siebenten Stuhles im Kantzelrost, und so ist
derselbe nun auch den Erben von Joh. & Johannes Faesch sel. als
Buoßbinden von Herrn Emanuel Ryhiner, sel. zugeschrieben
worden,von J. J. Faesch Pfr. by S. Theodor
Basel, d. 6t Julii. 1819.
Allerdings steht auf oben genannter Pag. des alten Stuhlbuchs
der gedachte Kaufschein beym ersten Sitz; wenn aber die etwas ver¬
worrene Darstellung (von 1710 Nov. 6) sorgfältig durchgesehen wird,
so ergibt sich daraus, daß im Grunde freÿlich der Zweite Sitz gemeint
sey, wie der Kaufschein selbst auch sagt. In keinem Falle jedoch
kann der erste (jetzt, 1837, neunte) Sitz von Geslerischer Seite an¬
gesprochen werden, indem dieser eher der dritte (jetzt siebente) Sitz
gehörte; und weil der erste (jetzt neunte) Sitz sonst von niemandem
angesprochen wird, so bleibt derselbe richtiger, um neue Verwirrung
zu vermeiden, auf Herrn Joh. Fäsch-Ryhiners sel. Erben eingeschrieben,
der
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der Refers selbst aber kann erst ausgefertigt werden, wann das verehelich
Glied der Familie bestimmt genannt seyn wird, welches diesen Sitz über¬
nimmt.
Basel, 2 May 1837 Bischoff. Pfr. bey St. Theodor
der unterzeichnete bescheint hiemit, daß
vorstehender Kirchensitz bei der Vertheilung
der Verlaßenschaft des Herrn Emanuel Faesch
sel. der Frau Georgina Hindermann
Ehegattin des Herrn J. J. Hindermann
eigenthümlich zugefallen ist.
Basel d 31. Decemb. 1850
Schneider
Civilgerichtsschreiber