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Erneuerte Stuehl Ordnung der Kirchen

zu St. Peter

nach von nemblichen Zeiten hero, die Stühl

vnnd Standte, der Kirchen zue St. Peter, der Stifft da¬

selbsten eigenthumblich zugehören, auch von derselben

Niemahlen anders, als Lehenweis, vnd conferiert,

und weder der Pfarre gemaßen außgetheilt worden

also daß sich kein Besitzer, einiges anderen rechten

weniger einiges eigenthumbs, darin anmassen von

allermaßen solches auß der alten Stuhlordnung, wel-

che Ao 1518. hiemit zehen Jahr, von hiesiger

Reformation aufgerichtet, genuegsamb ersichtlich,

So ist auch die besagter Stuehlen wegen sich ereignende

streitigkeiten, der furgeschriebung Ordnung vnnd billichkeit

gemäß beyzulegen, zuweilen Einem Ehrwürdigen Ca-

pittul daselbst zugestanden und überlaßen worden;

Wie mann aber biß daher befunden, daß ermelte Stühl,

Ordnung zimblich vervollkommen, vnd nur etlicher we¬

nig fühlen erörterung begreiff, dahingegen mit¬

zur ernennung der Gemeinde, das Zankhen vnnd streit¬

ten der Sachen halben sich täglich vermehret,

Alß haben Meine Herren, die Heren Capitulare, vnd Pflegeren

ersterwehnter Stifft St. Peter, vmb fernere Unordnung, vnd

verdrießlichkeiten, so darauß zu nicht geringen nachtheil des

Gottesdienst erwachsen vorzubauen, für Rathsamb, vnd nöthig

erachtet, ob bedeute alte Sache Ordnung, hiemit Zur

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erneueren, weiters außzuführen, und auch auß andern

fähl, so darinn nicht enthalten, sich aber öffters zutragen

oder zuetragen möchten, zurichten; Alles under unser

Gnädig Herren, von Einem Ehrsamen Rath gutachten

dehren ratification, und bestätigung darüber, gebeüren-

dermaßen gebetten, vnnd eingeholet wirdt;

1. Von Auffricht- und Erhaltung der Stüehlen

Dieweilen nun von alters her, alle Stüehl in St. Peters

Kirchen, der Stifft daselbsten eigenthumblich zuekommen,

als solle Arbeit, es seye schreiner oder schloßerwerckh,

so etwann zur underhaltung, verenderung oder auff-

richtung derselben nöthig seyn wirdt durch besagte

Stifft vnnd In dehro kosten verfertiget werden, unnd

Niemand bey verlußt des Sitzes zugelaßen seyn, da

jene eigenes gewalts einige veränderung für zue-

nemmen, sie mit thürlenen zuebeschließen, zue vnder-

schlagen, oder abzutheilen, viel weniger einigen neuen

stuhl, stand, oder anhang, ohne Vorwüßen, und be-

willigung Eines Ehrwürdigen Capituls daselbsten,

aufsetzen zuelassen.

2. Von Beschaffenheit der Stüehlen

Es sollen die Stüehl zue St. Peter allein desjenigen

vergönt werden, so inner desselben Kirchspihl

oder Pfarr seßhafft sind; wann aber jemand

es seye mann oder weib, so bis dahero in diesem

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Kirchspihl gesessen, seine behausung verendert,

undt zu einer anderen Pfarr sich haußhäblich geschet (?) [gesezet ?],

vmb darinnen beständig zu verbleiben, alß wann

Er sein eigenthumbliche Behausung daselbst

beziehet, soll sein sitz, wohl ermeltem Capitul

zu anderwärtiger Belehnung, anheimbfallen

seyn, doch also daß der außgezogenen Persohn

Wann sie anderst nicht eher ein Kirchensitz, in

der neu angenommenen Pfarr, zur wegen bringen,

kahn, ein Jahresfrist, vmb sich darnach vmb zur sehen,

oder auch Ihren alten sitz, mit einem, in der jetzigen

gemeind ( Jedoch mit vorwüßen des Capituls

oder dessen Decani) zuvertauschen vergönnt, und

dißeitige anderwärtige Belehnung, so lang eingestellt

werden sollen; Nach verfliessung dieser Zeit

aber, soll der Sitz so indessen nicht erstbe-

sagter maßen vertauscht worden, für ledig gehalten

vnnd einem Pfarrgenossen Zue besitzen übergeben

werden, Es wäre dann sach, daß die von der Gemeind,

außgezogene Persohn sich nach verflossener

Jahrsfrist, ohne verzug, bey mehrgedachtem

Capitul anmeldete, und nechst genugsamber, vnd

glaubwürdiger Beweisung, daß sie nach allem

möglichen nachwerben, noch zuer Zeit, keinen sitz

in dehro ietz angehörigen Gemeind erhalten können,

hierüber verlängerung dieses Termins, noch auff

ein Jahr, vmb sich darnach, fürter mit allem fleiß

umb zuesehen, begehren würde, solte auch diese Pitt [Bitt]

mit gleichmässiger Bezeugung, und darthuung der

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unumbgänglichen nothwendigkeit, das dritte, und

vierte Jahr, an obgemeltem Orth, widerholet werden

könte mann endlich selbige, nachbefindenden dingen

auch in soweit placedieren, unnd annemmen. Nach dieser

Zeit aber, der vier Jahren, alß zur erwerbung eines

Neuen sitzes genugsamb soll kein entschuldigung mehr

angehört, vnnd die belehnung des nunmehr gäntzlich

erledigten Stuhls, ohne weiteren auffschub fürge-

nommen werden;

2. Soll Niemand zuegelaßen seyn, seinen Kirchensitz

ohne vorwüssen vnnd einwilligung des Capituls

zuevertauschen, verkauffen, verschenken, vertestieren

oder Jemand anders auf einige weis zu uber-

geben, oder auch auff eine gewüsse Zeit, gegen einen

Revers zuverleihen, widrigenfahls, alle dergleichen

Cessionen, Handlungen unnd Verschreibungen un-

kräfftig, vnnd der übergebene sitz, Zue der Stifft

anderwertigen disposition anheimb gefallen seyn solle.

3. Von dem Recht der Hinderen, in der Leteren Stüehlen

Dieweilen auch vermög der Alten Stuhl Ordnung die

Kirchensitz zur St. Peter personal, und nicht anderst,

alß auf eines Jeglichen Lebtag vergönnet werden.

hiemit auff keine Erben, sie seyen wer sie wollen

fallen können; Als soll Es bey dieser Ordnung auch

künftig verbleiben, Jedoch mit dieser Bescheidenheit

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daß eheleiblichen Kinderen, so Manns als WeibsPer-

sohnen, Ihres verstorbenen vatters- oder Muetersitz ge-

beüren, unnd vor allen anderen Zuekomen soll; Auch die-

sen fahl aber soll, umb allerhand streitigkeiten und ungele-

genheit zu vermeiden, nachfolgende Ordnung gehalten werden:

1. So, Ein vatter verschiedene Söhn, oder eine Mutter etliche

Töchteren so dieser Gemeind zugethan verlassen wurde,

vnnd sie sich anders, Ihres Vatters, oder Mutter Kirchen-

sitzes halben, nicht vergleichen könten, solle jewilen der El-

tere dem Jüngeren fürgezogen werden, Es were dann,

daß der Eltere, albereits mit einem sonderbahren Sitz

versehen were, auff welchen fahl Ihme freystehen

wurde, an seines Vatters, oder Einer Tochter, an Ihrer

Mutter Orth zuesitzen, unnd hingegen seinen sitz dem

jüngeren brueder, oder Schwester, zu uberlassen;

2. Soll der Sohn, oder die Tochter, welche Ihres Vatters oder

Mutter Sitz zue beziechen willens, bey mehrerwehntem

Capitul, oder dessen Decano, sich inner Sechß wochen

von des verstorbenen Todt anzuerechnen, umb die

Sitz gerechtigkeit zuerneueren anmelden, und daß sein Name,

In das Stuhlregister, an seiner Vatters, oder Ihrer Muet-

ter statt eingeschrieben werde, begehren, So aber jemand

Solches underläßige, unnd Innert der bestimbten Zeit

umb die Erneuerung, nicht anhalten wurde, Soll Er

seines rechtens verlustig, vnnd der Sitz der Stifft

Zur freywilliger Disposition anheimb gefallen seyn;

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3. Soll dieses Recht der Erneuerung allein den leiblichen

Khinderen, nicht aber anderen anverwanthen, alß

Brüeder, Schwesteren, vnndt dergleichen, wann auch

schon die erledigte sitz von Ihren Elteren, oder vor

Elteren auff den letzten besitzer; durch jetz bedeute

absteigende Succession gelanget, zugelassen seyn;

4. So all derowegen auch Ein Tochtermann, In seines Schwe-

sters oder ein sohns frauw, in ihrer schwäger stuhl, hie-

mit auch derselben Khinder, sich einigen rechtens, nicht

anzumaßen haben, vielweniger sollen die Stieffkinder

brüeder, Schwesteren, oder andere anverwante, ei-

nigen vorzug, zu belehnung der erledigten sitzen, von

Rechtswegen, einwenden können, sondern soll sothane (?) anver-

wantschafft, nach der sachen beschaffenheit in Consideration

zuziehen, der Herren belehneren discretion uberlaßen,

Im Übrigen dißfählige belehnung, zur derselben frey-

willigem gutachten gestellt seyn;

4. Von Belehnung der Stüehlen

So ein Stuhl, oder sitz, er seye für Mann, oder weyb

durch jemandts absterben, oder auff ander weis ledig

oder so etwan einige von neuem auffgerichtet

wurden, soll einem Ehrwürdigen Capitul selbige

nach guet bedunkhen, anderwerts, gegen Abstattung

der gebüer, zue underhaltung der Kirchen vnnd

Pfarre gebeüwen, zue verleyhen, anheimb gestellt seyn

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haben aber auch nachgesetzte moderation

gebraucht werden.

1. Soll der Haußvatter unnd Haußmutter, Insonder-

heit derJenigen, so einige Häuser, In dem Kirchspihl

besitzen, unnd bewohnen vor anderen so ledigen

standts und keine sonderbahre Haußhaltungen

haben, oder nicht zu eigenen, sonderen Lehnhäusere,

nur auff ein gewüsse Zeit wohnen, und also nicht

beständig in der Gemein verbleiben, Rechnung

getragen werden.

2. Sollen, die Dienstmägdt die langen gemeinen, nicht aber

die sonderbahren unndt eingefaßten Stüehl besitzen

weniger sie mit einigen sitzen, von neuem belehnt

werden. Es währe dann sach, daß solche von Ihren

Mütteren, so In der gemeind gewohnt und darinn ge-

storben, auff sie Erwachsen währen, auff diesem fahl

sollen sie dieselbe gleich anderen Töchteren, nach abster-

ben Ihrer Mütteren, zue erneueren, und In das Register,

inner der bestimbten Zeit, einschreiben zuelaßen, be-

füegt seyn; Wann aber die Mutter aussert der ge-

meind, es seye in Ihrem Eigenen, oder gelehnten Haus,

gewohnt, unnd darinn gestorben, sollen die Töchteren

sie seyen gleich in diensten, oder nicht, an Ihrer Mueter

sitz, keinen anspruch haben, sonderen derselbe der Stifft zu

dehro anderwärtige freyen Disposition anheimb fallen. Ein

gleiches auch mit den Haußvätteren, so aussert der Gemeind ge-

wohnt unnd gestorbenn, gehalten werden;

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5. Von Ordnung der Sitzen

Ein Jedwederer, es seye Mann oder Weib, soll ohne Ansehen

des Standes, Herkommens, Vermögens oder Alters, ohn-

gehindert den Orth besitzen, so von dehren Elteren be-

seßen worden, unnd auff sie erwachsen, auch so durch

Jemandts absterben, oder abzug auß der Pfarr

einiger ietz vom Oberen, oder anderen Ersten, oder

letzten ledig worden, soll niemand gebeüren denselbigen

eigenes gewalts, furzunemmen, oder mit dem

seinen zue vertauschen, sonderen Es soll ein Jeglicher

sitz, In der Ordnung, wie Er ledig worden, der Stifft

anheimbfallen, unnd zue dehro anderwertigen auß-

theilung gestellt bleiben, auch also wie Er Einem an-

deren ertheilt, unnd In das Register eingeschrieben

ist, von Ihme besessen werden. Es ist aber auch, bey

diesem Articul einige Mässigung wie hernach ste-

het, zu acht zuenemmen,

1. Soll einem Jeglichen vergönt seyn, einem anderen, sein besseren,

oder vorderen sitz, freywillig einzuräumen, und hingegen dessel-

ben geringen hinzunemmen, Jedoch daß diese Verwechslung, an seinen

gehörigen Orth, in das StuehlRegister eingebracht, und ange-

schrieben werde, wann sie anderst kräfftig und beständig sein solle;

2. Kan zwahren, den Weibs Persohnen zuegelassen werden, so sie selbsten

nicht in die Kirchen kommen können, an Ihre stätt, die Magd Ihn Ihre

Stuhl zueschickhen, doch daß diese nicht eben, Ihrer frau-

en sonderen die geringeren Orther so in demselben

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Stuehl sind, einzunemen, und anderen Weyberen,

oder Tochtere, so ordinari, unnd für sich selbsten, dar-

innen sitzen, zueweichen schuldig seyen;

6. Von den Gemeinen Stüehlen

Es sollen die vorderen gegen dem Chor stehende lange Manns-

stüehl, allen Hauß Vätteren, so zur St. Peters Pfarr ge-

hören, ohne Underscheid des Vermögens, Condition, oder Al-

ters gemein seyn, also daß sich niemand einiges Recht oder

sitz, von einem andern zue eignen, oder durch die vor

Langer Zeit hergebrachte Besitzung ansprechen kan, gleicher

gestalten soll es auch mit den alten Stüehlen, In dem grossen

Cohr unnd dem Ersten neben Cöhrlin, so sonderlich Jungen

Leuthen, Handwerkhsbursch, unnd Knechten gewidmet,

deßgleichen auch mit denen, auff dem Lettner unbeschlos-

senen Stüehlen, welche allein aussländischen Manns-

Persohnen zuenutz kommen sollen, gehalten werden,

Eine gleiche bewantnus hat es auch mit denen In der mitte

der Kirchen, unnd zue beiden seithen In dem wegstehenden

langen voreingefaßten Weiberstüehlen, welche gleich-

fahls allein Weibspersohnen, so dieser Pfarr

zugethan, sie seyen jung, oder alt, lediges, oder

Eheliches standts, aussländisch oder Einheimisch

gemein seyn sollen, dergestalten, daß sich keines

vor dem anderen, darauff einiges sitzes anzumaßen,

oder die jenige Persohn so zu erst In die Kirchen

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kommen unnd einigen orth eingenommen, da-

von zuvertreiben, befuegt seyn, sollen;

7. Von dem Stuehl Register

So offt ein sitz, es seye für Mann, oder weib in den

Stühlen so nicht gemein sind, verendert, alß durch

neue belehnung, oder Vertauschung, auff einen

anderen besitzer, auch durch die Erneuerung von

Elteren auff die Khinder, kombt soll allwegen deß

neuen besitzers nahmen, in das, zu diesem End ver-

ordnete Stuehlregister, under die Ordnung, unndt

Zahl, so demselben stüehl oder sitz bedeütet, auffgezeich-

nett unndt angeschrieben, unndt hiemit allezeit, die

letst angeschriebene Persohn, für den rechtmässigen

Besitzer, oder Besitzerin, eines Jeden sitzes erkannt

werden, derjenige aber so eigenes gewalts, ohne

vorwissen mehrgedachtes Capituls, oder dessen Decani

Einge Veränderung in den stüehlen fürnemmen, oder

sich etwann gar darein eindringen, und also Ihr

Nammen, In erstermeltes Schlegeßen, ansinen, gehö-

rigen Orth, nicht einschreiben lassen... kein Rech-

nung getragen, sonderen sie mit verlust des Sitzes

oberzehltermaßen abgerissen werden;

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8. Von ungemeinen Stuehlstreiten

Dennoch aber alle streittige fähl, so sich etwann der

Kirchenstüehlen wegen zuetragen möchten, unmög-

lich können vorgesehen und außgedruckt werden;

Alß werden dergleichen ungemeine streitigkeiten

so hierinn nicht erörtert, Einem Ehewürdigen

Capitul, nach gutachten unnd wie es dieser Ordnung

angemessen sein Lohn (?) beyzulegen, billich uberlassen:

Unsere Gnädige Herren und

Oberen, der Ehrsamer Wohlweiser Rath dieser

Statt, haben nach abgehördter Verlesung vor-

stehender der Herren Capitularen des Stiffts St.

Peter alhier gemachter neuer Kirchen Stüehl-

Ordnung, solche hiemit Obrigkeitlichen gnädig

confirmirt vnd bestätiget, doch also daß

die Herren Capitulares der tax selbiger Stühlen

über ... (?) bißherige herkommen nicht steigeren

soll... (?) ctum Mitwochs den 21ten Januarii

Ao 1685.

Canzley Basell […?]