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Über die Kirchen Sitz zu St. Peter, und ob die
selbigen nicht eigenthümlich zu machen, wie in
den andern Kirchen? Ward das hiefür schon ein-
gegebene Bedencken den Herrn Deputierten und den
Herrn Capitulam Memoriale, welches zur beschleu-
nigung eines entschlusses antraget, abgelesen:
das project lautet also:
1. Alle Kirchen-Sitz sollten in vier Classes eingetheilt
und der Preiß auf 20. 15. 10 und 5 Gullden pr jeden
nach beschafenheit seiner qualitet gesetzt werden, jedoch
2. einem jeden der diesmahligen besitzeren frey stehen bey
Lebzeiten, seinen habenden Kirchen Sitz um den angeschlagen-
nen Preiß von der Stift allso eigenthumlich zu erkaufen
daß er künftigs nach Belieben darüber disponiren möge
oder aber nehm für so lang er in der Gemeind und bey Leben
bleibet als ein Lehen zu behallten, und solchen fals der Ord-
nung worauf hin Ihm dies Lehen conferiret worden, sich
under werfen, so dann wird auch
3. Nach dem Todfall derer, die bey Lebzeiten dies Eigenthum-
Recht nicht erkauffen wollten, ihren in der Gemeind wohnhafften
Kinderen, so nach der Ordnung den nachsten Actes dazu haben
das alternativ gegeben, den erlädigs vätter, oder mütterlichen
Sitz enweder durch die Erkauffung eigen zu machen, oder
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als ein Lehen ferner zu behallten, und der
Ordnung sich zu submittiren, die aber so außer
der Gemeind sich auffhaltten, auch die welche
als neue Beamte auch ausserhalb derselben
zu wohnen kommen, sind schuldig ihre Sitz inner
der Zeit von 6 Wochen zu erkauffen oder selbi-
ge völlig zu quittiren.
4. Wer den angesetzten Kaufschilling nicht
bezahlen könnte oder wollte, von dehne
jährlich a Drey pro Cento verzinsen, und das
gar kleine Capital zu allen Zeiten da es Ihme
kommelich und gefällig ablösen.
5. könnte der so genante Raths Herren Stuhl
rechter Hands bey der Oberen Großen Kirch
thüren allzeit an die Herren das Kleinen
Raths auß der Gemeind, nach ihrem von der
Zeit ihrer Election herzuleitenden Rang. Le-
hens weiß ad Dies Vita überlaßen werden.
6. Sollten bey einer jeden künfftigen verän-
derung, die neuen besitzer gehallten seyn, ihre
Namen in das hinder der Stifft ligend
Stuhl Register einschreiben zu laßen, damit
dabey eine gute Ordnung underhallten, alle
Streitigkeiten verhütet, und da dann sich erge-
ben thäten, selbige von Ein. Ee. Capitulo dene
darüber die Judicatur weiters zu überlaßen
wäre, daßto ehender und bester entscheiden wer-
den mögen, te (? &-Zeichen?) für ermellte Einschreibung sollte
dem Ehwl. Capitulo pr jeden Sitz 6t[1] (?) 4ß. und dem
Schaffner 4 und 3 ß entrichtet werden.
Lassen sich Meine Gn. Herren und Obere
diesen Vorschlag wohl gefallen, ist dem-
nach dem hern Capitulam die Hand geöf-
net, die Kirchenstühl für die, so es verlangen,
auf vorgeschlagene weis eigenthumlich zu
machen, sollen aber übrige, die die sitz als Lehen
behalten wollen, nach der ordnung tratiern:
*** Editionsnotizen
[1] t Zeichen ev. anderes Pfundabkürzungszeichen? Da 2. Währung Schilling würde es Sinn machen, ev. könnte es sonst auch ein komisches b für Batzen sein, aber habe ich in dieser Kombination bisher nie gesehen bzw. umrechnungstechnisch wenig sinnvoll 1 Pfund = 12 Batzen = 20 Schilling; 1 Batzen = 1.66 Schilling ]