[Seite] 107

Über die Kirchen Sitz zu St. Peter, und ob die

selbigen nicht eigenthümlich zu machen, wie in

den andern Kirchen? Ward das hiefür schon ein-

gegebene Bedencken den Herrn Deputierten und den
Herrn Capitulam Memoriale, welches zur beschleu-
nigung eines entschlusses antraget, abgelesen:

das project lautet also:

1. Alle Kirchen-Sitz sollten in vier Classes eingetheilt

und der Preiß auf 20. 15. 10 und 5 Gullden pr jeden

nach beschafenheit seiner qualitet gesetzt werden, jedoch

2. einem jeden der diesmahligen besitzeren frey stehen bey

Lebzeiten, seinen habenden Kirchen Sitz um den angeschlagen-

nen Preiß von der Stift allso eigenthumlich zu erkaufen

daß er künftigs nach Belieben darüber disponiren möge

oder aber nehm für so lang er in der Gemeind und bey Leben

bleibet als ein Lehen zu behallten, und solchen fals der Ord-

nung worauf hin Ihm dies Lehen conferiret worden, sich

under werfen, so dann wird auch

3. Nach dem Todfall derer, die bey Lebzeiten dies Eigenthum-

Recht nicht erkauffen wollten, ihren in der Gemeind wohnhafften

Kinderen, so nach der Ordnung den nachsten Actes dazu haben

das alternativ gegeben, den erlädigs vätter, oder mütterlichen

Sitz enweder durch die Erkauffung eigen zu machen, oder

[Seite 107 verso]

als ein Lehen ferner zu behallten, und der

Ordnung sich zu submittiren, die aber so außer

der Gemeind sich auffhaltten, auch die welche

als neue Beamte auch ausserhalb derselben

zu wohnen kommen, sind schuldig ihre Sitz inner

der Zeit von 6 Wochen zu erkauffen oder selbi-

ge völlig zu quittiren.

4. Wer den angesetzten Kaufschilling nicht

bezahlen könnte oder wollte, von dehne

jährlich a Drey pro Cento verzinsen, und das

gar kleine Capital zu allen Zeiten da es Ihme

kommelich und gefällig ablösen.

5. könnte der so genante Raths Herren Stuhl

rechter Hands bey der Oberen Großen Kirch

thüren allzeit an die Herren das Kleinen

Raths auß der Gemeind, nach ihrem von der

Zeit ihrer Election herzuleitenden Rang. Le-

hens weiß ad Dies Vita überlaßen werden.

6. Sollten bey einer jeden künfftigen verän-

derung, die neuen besitzer gehallten seyn, ihre

Namen in das hinder der Stifft ligend

Stuhl Register einschreiben zu laßen, damit

dabey eine gute Ordnung underhallten, alle

Streitigkeiten verhütet, und da dann sich erge-

ben thäten, selbige von Ein. Ee. Capitulo dene

darüber die Judicatur weiters zu überlaßen

wäre, daßto ehender und bester entscheiden wer-

den mögen, te (? &-Zeichen?) für ermellte Einschreibung sollte

dem Ehwl. Capitulo pr jeden Sitz 6t[1] (?) 4ß. und dem

Schaffner 4 und 3 ß entrichtet werden.

Lassen sich Meine Gn. Herren und Obere

diesen Vorschlag wohl gefallen, ist dem-

nach dem hern Capitulam die Hand geöf-

net, die Kirchenstühl für die, so es verlangen,

auf vorgeschlagene weis eigenthumlich zu

machen, sollen aber übrige, die die sitz als Lehen

behalten wollen, nach der ordnung tratiern:

*** Editionsnotizen

[1] t Zeichen ev. anderes Pfundabkürzungszeichen? Da 2. Währung Schilling würde es Sinn machen, ev. könnte es sonst auch ein komisches b für Batzen sein, aber habe ich in dieser Kombination bisher nie gesehen bzw. umrechnungstechnisch wenig sinnvoll 1 Pfund = 12 Batzen = 20 Schilling; 1 Batzen = 1.66 Schilling ]