[Seite 127 ?] 124

Vorschlag betreffend

die Handhabung der alten Stuhl-Ordnung,

und die undersuchung der ohne Erlaubnuß

E. Ehrw. Capitule occupierter Sitzen,

1. Ins künftige keinen Sitz verleyhen, denjenigen Personen,

so nicht in St. Peters Pfarr wohnhafft seind.

die Renovationen der nächst

an den gräntzen, wohnenden außge-

nommen 18

2. den außerhalb der Pfarr geseßenen, welche

bißhero einen Sitz ex concessione Capituli erhalten,

denselben ad dies vitae lassen

3. Aber denjenigen außerhalb geseßenen, welche

einen Sitz ohne bewilligung des Capituls occupiert,

haben, denselben entziehen.

4. Keiner Person mehr als einen Sitz lassen

5. die, so würcklich mehr als einen erhalten haben,

sollen dieselbe abtretten; jedoch sollen die von

den jetzigen besitzern vorgeschlagene Personen, wann

sie in der Pfarr wohnhaft, gegen abstattung

der Renovations oder Recognitions Gebühr

den Vorzug haben.

außgestellt

6. Eheleibliche Kinder sollen zu ihrer verstorbenen,

Eltern Sitz nicht anderst den Vorzug haben, als

wann sie in dem Kirchspiel geseßen sind, und

noch keinen Sitz haben; oder wann sie schon einen Sitz

haben, sollen sie diesen abzutretten schuldig seyn.

7. Ob der Renovations Zeit der 6. Wochen laut Bart.

der Stuhl ordnung stricte halten.

8. In den künfftigs fruchtenden Sthul Zettlen diese Wort

des 4ten Articuli, wann sie dieser Gemeind zugethan

seind, zu ihres in diesem kirchspiel &&&&&

es folgende

Wort verändern: wann sie in diesem Kirchspiel ge-

sessen seind, zu ihres verstorbenen etc.

9. denen, so auß St. Peters Pfarr in eine andere weg-

ziehen, ihre gehabte Sitz laut 2t. art. der Stuhl Ordnung

nemmen

[2. Hand/spätere Notiz Archiv: O37.2(?) No. 127; 18. Jahrhundert]

[Seite 128]

auf Personen, ausser der gemeind oder an

den grentzen

10. In keine cessionene einwilligen, sondern wer einen

Sitz dem Capitulo heimbschlagen will, solle solches

thun zu freyer und ohnlimitierter Disposition des

Capituli ohne Benennung einiger Person, in deren favor

etwann die abtretung geschehen möchte

11. die Vertauschung der Sitzen, oder die verleihungen dersel-

ben gegen einem Revers könnten wohl zugelassen werden

aber mit vorgehender bewilligung des Capituls, und

mit condition, daß derjenigen Personen, durch welche

die Sitz besessen werden, Namen dem Stuhl Register

gegen abstattung einer geringen gebuhr einverleibet,

werde.

12. Auff den fahl, daß vorgehende 10. et. 11. art. beliebt wurde

müste man den künfftig truckenden Zettlen den dritten

Articul folgender gestalten einrichten: "Ist niemand zuge-

laßen seinen Kirchen-Sitz zu verkauffen, verschencken,

vertestiren, oder auff einige Weise jemands zu überge-

ben. Widrigen falls alle dergleichen handlungen und Cessionen

unkräftig, auch der übergebene Sitz der Stifft daselbst

zu anderwärtiger Disposition anheim fallen würde.

So aber jemand seinen Sitz gegen einem andern vertau-

schen, oder jemands gegen einem Revers auff eine ge-

wisse Zeit auß erheblichen und geziemenden ursachen, ver-

leyhen wollte, so solle solches nicht anderst als mit

bewilligung des Capituls geschehen, damit man auff erhaltene

Erlaubniß der Namen derjenigen Person, deren man

den Kirchen Sitz zu besitzen vergönnt hat, könne in das Stuhl-

Register eingeschrieben werden.

13. Ein Neues Stuhl Register verfertigen

14. Niemand darrin verzeichnen, als welche einen Sitz, justo

titulo ex concessione Capituli bekommen.

15. zu dem End eine General undersuchung anstellen

16. Wann heraußkommt, daß jemand, so in der Gemeind

wohnhaft, ohne Bewilligung Capituli, aber jedoch

[Seite 129]

ruhig und ohne Widerred einen Sitz lange Zeit

beseßen, demselben könnte der Sitz gegen Abstattung

der underlassenen Renovation oder Recognitions-

gebühr gelassen werden.

17. In dem Stuel Register die Gräntzen des Kirch-

spiels beschreiben.

18. In einer besondern deliberation decidieren, wie es

mit denen Personen zu halten seye, welche immediate

nächst an den Gräntzen wohnen vide art. 1

19. Mit nächstem deliberiren, wie diese Undersuchung

anzustellen wäre vide art 1

20. der Gemeind die erneüerte Stuhl-Ordnung, und

die Intention des Capituli künfftigs ob dieser Ord-

nung dem Buchstaben nach zu halten, ob der Cantzel

publicieren laßen.

Hr. Memoriale an A. Inf.?? (?)

21. Einer jeden Person (wo möglich) einen bestimmten

Platz assignieren, und die Schuldigkeit zu rucken

auffheben,

22. Obwohl die Sitz bißher Personal gelesen, und noch ferners

laut Ordnung also seyn sollen, so könnte doch nach und

außgestellt biß Stuhl-

Register verfertiget

nach von dieser Ordnung abgewichen werden, dergestalten

daß mann denen so es verlangen, und sich deßwege mit

einem E. Capitulo abfinden würden, die Sitz Kauffsweiß

als Eigenthumblich zu der besitzer, freyen, ungehinderten

und von der Stuhlordnung, excepto primo articulo, eximirten

disposition übergäbt; jedoch daß bey beschehender Veränderung

entweders per Cessionem oder Successionem, der Neuen

nbesitzer, Namen, in das StuhlRegister innerhalb 6 Wochen

gegen Abstattung einer geringen gebühr eingeschrieben

werden

[Seite 130]

bezirck der St. Peters Gemeind

1. Von der Hinderen Schol zu beyden Seite, biß an die Schneidergasse

2. die Schneidergasse, hinauff auff beyden Seiten, biß ans tohr, welches

die Hutgaßen, von der Schneidergassen scheidet.

3. der spahlenberg auff der rechten Seiten hinauff, samt dem gantze Adelberg

biß zur Kirchen zu beyden Seiten, biß auf den Spahlen Schwibbogen, und

von dannen die Vorstatt auff der rechten Seiten biß ans Thor

4. das Platzgäßlein, durch St. Peter Platz, der Graben, die neue Vorstatt

St. Johanns vorstatt

5. bey St. Urbans Brunnen, durch gegen der Ellenden Herberg biß widerum

zu St. Peters Kirchen zu beyden seiten

6. den Herberig berg, Brunngässlein, kalten keller, todten gäßlein, und Imber

gäßlein mit eingeschloßen,

7. der Blumen Platz, Spiegelgäßlein und Korbgäßlein, daß gäßlein beym

Rosenkrantz biß ans Rhinthor

8. Aufwärts auff der rechten Seiten biß ans Kronengäßlein, und von

dannen gegen dem Fischmarckt auff beyden seiten.

9. der Fischmarckt bis zum Rosenkrantz auf beyden seiten samt dem

Blumengäßlein

10. vom Storchen hinauff zu beyden seiten biß zur Gänß, und der Brodlau-

ben biß zum Lichtensteig.

Nächst angrentzende auß St. Martins gemeind.

1. auffm Kornmarckt biß zur Tauben, und fürhin die Seiten des Richt-

hauses.

2. Vom Richthauß zu beyden Seiten biß an die Eisengaß

3. vom haus zum Kranich und Liechtensteig, die Eisengaß auff beyden

seiten, biß an die Rheinbrück

4. der Stock zum Kopff, Kronen, und biß zur Rheinbrück

Nächst angrentzende auß St. Leonhards Gemeind

1. Auff dem Kornmerckt von der Tauben gegen der Kornmarckt Brunnen

hinab bis zur Schol

2. die Hutgaßen zu beyden Seiten

3. der Spahlenberg auff der Lincken Seiten hinauff biß zum Schwibbogen

4. die Spahlenvorstatt auff der linken Seite hinaus biß zum Thor samt

der Fröschgaßen.