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Vorschlag betreffend
die Handhabung der alten Stuhl-Ordnung,
und die undersuchung der ohne Erlaubnuß
E. Ehrw. Capitule occupierter Sitzen,
1. Ins künftige keinen Sitz verleyhen, denjenigen Personen,
so nicht in St. Peters Pfarr wohnhafft seind.
die Renovationen der nächst
an den gräntzen, wohnenden außge-
nommen 18
2. den außerhalb der Pfarr geseßenen, welche
bißhero einen Sitz ex concessione Capituli erhalten,
denselben ad dies vitae lassen
3. Aber denjenigen außerhalb geseßenen, welche
einen Sitz ohne bewilligung des Capituls occupiert,
haben, denselben entziehen.
4. Keiner Person mehr als einen Sitz lassen
5. die, so würcklich mehr als einen erhalten haben,
sollen dieselbe abtretten; jedoch sollen die von
den jetzigen besitzern vorgeschlagene Personen, wann
sie in der Pfarr wohnhaft, gegen abstattung
der Renovations oder Recognitions Gebühr
den Vorzug haben.
außgestellt
6. Eheleibliche Kinder sollen zu ihrer verstorbenen,
Eltern Sitz nicht anderst den Vorzug haben, als
wann sie in dem Kirchspiel geseßen sind, und
noch keinen Sitz haben; oder wann sie schon einen Sitz
haben, sollen sie diesen abzutretten schuldig seyn.
7. Ob der Renovations Zeit der 6. Wochen laut Bart.
der Stuhl ordnung stricte halten.
8. In den künfftigs fruchtenden Sthul Zettlen diese Wort
des 4ten Articuli, wann sie dieser Gemeind zugethan
seind, zu ihres in diesem kirchspiel &&&&&
es folgende
Wort verändern: wann sie in diesem Kirchspiel ge-
sessen seind, zu ihres verstorbenen etc.
9. denen, so auß St. Peters Pfarr in eine andere weg-
ziehen, ihre gehabte Sitz laut 2t. art. der Stuhl Ordnung
nemmen
[2. Hand/spätere Notiz Archiv: O37.2(?) No. 127; 18. Jahrhundert]
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auf Personen, ausser der gemeind oder an
den grentzen
10. In keine cessionene einwilligen, sondern wer einen
Sitz dem Capitulo heimbschlagen will, solle solches
thun zu freyer und ohnlimitierter Disposition des
Capituli ohne Benennung einiger Person, in deren favor
etwann die abtretung geschehen möchte
11. die Vertauschung der Sitzen, oder die verleihungen dersel-
ben gegen einem Revers könnten wohl zugelassen werden
aber mit vorgehender bewilligung des Capituls, und
mit condition, daß derjenigen Personen, durch welche
die Sitz besessen werden, Namen dem Stuhl Register
gegen abstattung einer geringen gebuhr einverleibet,
werde.
12. Auff den fahl, daß vorgehende 10. et. 11. art. beliebt wurde
müste man den künfftig truckenden Zettlen den dritten
Articul folgender gestalten einrichten: "Ist niemand zuge-
laßen seinen Kirchen-Sitz zu verkauffen, verschencken,
vertestiren, oder auff einige Weise jemands zu überge-
ben. Widrigen falls alle dergleichen handlungen und Cessionen
unkräftig, auch der übergebene Sitz der Stifft daselbst
zu anderwärtiger Disposition anheim fallen würde.
So aber jemand seinen Sitz gegen einem andern vertau-
schen, oder jemands gegen einem Revers auff eine ge-
wisse Zeit auß erheblichen und geziemenden ursachen, ver-
leyhen wollte, so solle solches nicht anderst als mit
bewilligung des Capituls geschehen, damit man auff erhaltene
Erlaubniß der Namen derjenigen Person, deren man
den Kirchen Sitz zu besitzen vergönnt hat, könne in das Stuhl-
Register eingeschrieben werden.
13. Ein Neues Stuhl Register verfertigen
14. Niemand darrin verzeichnen, als welche einen Sitz, justo
titulo ex concessione Capituli bekommen.
15. zu dem End eine General undersuchung anstellen
16. Wann heraußkommt, daß jemand, so in der Gemeind
wohnhaft, ohne Bewilligung Capituli, aber jedoch
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ruhig und ohne Widerred einen Sitz lange Zeit
beseßen, demselben könnte der Sitz gegen Abstattung
der underlassenen Renovation oder Recognitions-
gebühr gelassen werden.
17. In dem Stuel Register die Gräntzen des Kirch-
spiels beschreiben.
18. In einer besondern deliberation decidieren, wie es
mit denen Personen zu halten seye, welche immediate
nächst an den Gräntzen wohnen vide art. 1
19. Mit nächstem deliberiren, wie diese Undersuchung
anzustellen wäre vide art 1
20. der Gemeind die erneüerte Stuhl-Ordnung, und
die Intention des Capituli künfftigs ob dieser Ord-
nung dem Buchstaben nach zu halten, ob der Cantzel
publicieren laßen.
Hr. Memoriale an A. Inf.?? (?)
21. Einer jeden Person (wo möglich) einen bestimmten
Platz assignieren, und die Schuldigkeit zu rucken
auffheben,
22. Obwohl die Sitz bißher Personal gelesen, und noch ferners
laut Ordnung also seyn sollen, so könnte doch nach und
außgestellt biß Stuhl-
Register verfertiget
nach von dieser Ordnung abgewichen werden, dergestalten
daß mann denen so es verlangen, und sich deßwege mit
einem E. Capitulo abfinden würden, die Sitz Kauffsweiß
als Eigenthumblich zu der besitzer, freyen, ungehinderten
und von der Stuhlordnung, excepto primo articulo, eximirten
disposition übergäbt; jedoch daß bey beschehender Veränderung
entweders per Cessionem oder Successionem, der Neuen
nbesitzer, Namen, in das StuhlRegister innerhalb 6 Wochen
gegen Abstattung einer geringen gebühr eingeschrieben
werden
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bezirck der St. Peters Gemeind
1. Von der Hinderen Schol zu beyden Seite, biß an die Schneidergasse
2. die Schneidergasse, hinauff auff beyden Seiten, biß ans tohr, welches
die Hutgaßen, von der Schneidergassen scheidet.
3. der spahlenberg auff der rechten Seiten hinauff, samt dem gantze Adelberg
biß zur Kirchen zu beyden Seiten, biß auf den Spahlen Schwibbogen, und
von dannen die Vorstatt auff der rechten Seiten biß ans Thor
4. das Platzgäßlein, durch St. Peter Platz, der Graben, die neue Vorstatt
St. Johanns vorstatt
5. bey St. Urbans Brunnen, durch gegen der Ellenden Herberg biß widerum
zu St. Peters Kirchen zu beyden seiten
6. den Herberig berg, Brunngässlein, kalten keller, todten gäßlein, und Imber
gäßlein mit eingeschloßen,
7. der Blumen Platz, Spiegelgäßlein und Korbgäßlein, daß gäßlein beym
Rosenkrantz biß ans Rhinthor
8. Aufwärts auff der rechten Seiten biß ans Kronengäßlein, und von
dannen gegen dem Fischmarckt auff beyden seiten.
9. der Fischmarckt bis zum Rosenkrantz auf beyden seiten samt dem
Blumengäßlein
10. vom Storchen hinauff zu beyden seiten biß zur Gänß, und der Brodlau-
ben biß zum Lichtensteig.
Nächst angrentzende auß St. Martins gemeind.
1. auffm Kornmarckt biß zur Tauben, und fürhin die Seiten des Richt-
hauses.
2. Vom Richthauß zu beyden Seiten biß an die Eisengaß
3. vom haus zum Kranich und Liechtensteig, die Eisengaß auff beyden
seiten, biß an die Rheinbrück
4. der Stock zum Kopff, Kronen, und biß zur Rheinbrück
Nächst angrentzende auß St. Leonhards Gemeind
1. Auff dem Kornmerckt von der Tauben gegen der Kornmarckt Brunnen
hinab bis zur Schol
2. die Hutgaßen zu beyden Seiten
3. der Spahlenberg auff der Lincken Seiten hinauff biß zum Schwibbogen
4. die Spahlenvorstatt auff der linken Seite hinaus biß zum Thor samt
der Fröschgaßen.