AUSZUG AUS DEM PROTOKOLLE DES Kleinen Raths
vom
5 April 1656
Weil seidt wenig Jahren die Kirchen des Münsters
so wohl mit Mans, als Weyber Stüelen mechtig verbauen, die
gemeinen Gäng enger gemacht und dardurch vielen ehren Leu¬
then, sonderlich Manspersohnen das Gesicht und gehör geschlagen,
auch andere Angelegenheiten causirt worden, so ist, solcher
Anordnung fürs khunftig fürzukhommen und zu remediren,
auch diesmahl erkhandt;
daß forthin die Herren Pfleger niemanden mehr
einigen stüel zumachen bewilligen, sondern die, so derglei¬
chen begehren für einen Ehrsamen Rhat weisen, zugleich auch
in der Kirchen sodan im Kreuzgang es beym alten Herkommen
verbleibt. Keine Begräbnussen mehr ohne Erkhantnuß eines
Ehrsamen Rhats zugönstigen, und diese Erkhantnus auch den
Herren Antistitj zur nachricht angezeigt und notificirt wer¬
den solle.