AUSZUG AUS DEM PROTOKOLLE DES Kleinen Raths

vom

5 April 1656

Weil seidt wenig Jahren die Kirchen des Münsters

so wohl mit Mans, als Weyber Stüelen mechtig verbauen, die

gemeinen Gäng enger gemacht und dardurch vielen ehren Leu¬

then, sonderlich Manspersohnen das Gesicht und gehör geschlagen,

auch andere Angelegenheiten causirt worden, so ist, solcher

Anordnung fürs khunftig fürzukhommen und zu remediren,

auch diesmahl erkhandt;

daß forthin die Herren Pfleger niemanden mehr

einigen stüel zumachen bewilligen, sondern die, so derglei¬

chen begehren für einen Ehrsamen Rhat weisen, zugleich auch

in der Kirchen sodan im Kreuzgang es beym alten Herkommen

verbleibt. Keine Begräbnussen mehr ohne Erkhantnuß eines

Ehrsamen Rhats zugönstigen, und diese Erkhantnus auch den

Herren Antistitj zur nachricht angezeigt und notificirt wer¬

den solle.