Wir Ulrich Schultheiss Burgermeister und der Rhat der statt
Basel, …
…das ob wol unsere vorfahren, und wir zum offtermalen wegen der wucherlichen
contracten, ordnungen und ernstliche ermanungen, damit dem hochschädlichen umfressenden unraht gewehrt wurde, aussgahn und puclicieren lassen.
So werden wir doch nicht mit geringem bedauren verstendiget, das solchen mandaten wenig gelebt, sonder vil mehr dieselben in vergess und ver-
achtung von vieln gestelt worden, dardurch der arm mann ein lange zeit hero, wider alle Göttliche und weltliche recht, auch zuo verachtung der ob-
rigkeit, zur eussersten armuot veruortheilt und betrangt in vil weg, und mit seltzamen griffen, als das etliche ein suma gelts, als vierhundert gulden
hinleihen sollen, und doch im kauffbrieff mehr als funffhundert setzen lassen, dardurch ihnen mehr dann funff vom hundert verzinset, und im wider-
kouff mehr dann ihre hauptsuma gewesen, empfahen. Desgleichen etliche sein sollen, die umb ein kleine versaumung der zeit, so sie der bezahlung zuo
thuon ansetzen, ein ubermessiges interesse forderen, und mit der hauptsuma steigern und die selbige umbschlahen. Item das etliche wa nicht durch sich
selbs doch durch ire weiber oder kinder uber die zuogelassene zins auch ein gaab und schenckung annemen, etliche aber getreide, pferd, thucher,
ancken, wein und dergleichen wahr, an ein gelt kauffsweis angschlagen, und vil hoher dann solche wahr imer mag wert sein, zuowegen bringen
Zuo dem das etliche allein gelt an müntz hinweg leihen, lassen doch die verschreibung auff goldt stellen, oder leichte kronen, francken und andere
müntz sorten für guot gewichtige aufferechen, oder zuo zeiten böse und ungewisse schuldbrieff neben dem ausgelichnen gelt, dem getrengten verkeüffer
aufferingen, oder aber sich mit ihme dergestalten vergleichen, das im fahl der zins oder hauptguot, inn der bestimpten zeit nicht erlegt wurde, die
hinderlegten oder ernanten pfänder so vil mehr werth, ihnen fur eigen bleiben sollen. Item das etliche ihr gelt hinweg leihen vergebenlich, aber dar-
gegen muoss der entlehner ihnen etwann ein grosse wahr und gantz in einem geringen wehrt zuostellen, oder ein mercklich dienstelt darzuo geben darinn
sie ihre hauptsuma und ein grossen geniess wol doppelt unnd mehr haben. Es ist auch darzuo kommen, das etliche ihr gelt mit disem geding hinleihen,
das der entlehner zuo vier bestimpten merckten ein namhafftige, darfur verzinsen oder auffgelt geben muoss, welches etwan mehr dann vom hundertzwen-
tzig thuot, un wz dergleichen ungeburliche furkommnus mehr seyen. Dieweil aber wie gemeldt, solcher Wuocher die christliche liebe erlöschet, der arme man
zum bettelstab gerahten muoss, und hiedurch der allmechtig Gott, unser schöpffer, wie auch anderer sünden wegen, zuo billichen zorn gegen den men-
schen bewegt worden, und theürung, krieg, pestilentz und andere manigfaltige plagen, auff erden komen und verhengen lasst. haben wir aber
malen dises alles zuo bedächtigen gemüt geführt, und die vor aussgangene ordnungen gemelter wucherlicher contracten halben, zuo erneüwern und
zuo bekrefftigen nicht ermanglen wollen.
[solche Verträge dürfen von niemandem, auch keinen Fremden, gemacht werden. Schultheiss, Richter und Vögte sollen sie, wenn sie vorkommen, ungültig erklären. Wer sie aufstellt, soll mit einem Viertel der Hauptsumme bestraft werden. Auch Schreiber und Notare, welche Verträge aufsetzen, sollen bestraft werden. Denunzianten erhalten einen Viertel der Strafe. Festlegung auf maximal 5% Zins]