[S.1]

1609. 7. Oct. Hochwurdiger Furst gnediger Herr E. F. G. Seyen vnsere gantz vnderthennige vnd gehorsamwillige dienst zu allen Zeiten, bestens vermögens zuvor. Gnediger Furst, vnd Herr, Seydt nehst verscheinen sambstag, ist alhie vnderen Statt vnd landtvolgk auss gespreitet worden, das die damal gerichte böse weiber, neben andern auch vnsere liebe muotter, nechste bäsin, vnd bluotts verwandtin angegeben haben, Unnd dieweyl solches so gemain, vnd lautbracht worden, das auch die kinder vff der gassen darvon zu reden sich anmassen. Als haben wir angedeute diffamation, mit hochbekürmtem schmertzlichem gemüet, vnd bedauren auffgenommen, In eracht, sie sich von Irer ersten Jugent auff solcher ehrlicher, vnd vnverweyßlicher gestalt betragen, das niemand einiche vrsach, Iren anders, als Im besten zu gedencken. Dannenhär wir alle sampt, und sonders, auß natürlicher schuldiger liebe   vnd trew pflicht, vnd affect, sie, die Gott, alle heiligen, vns, und alle bekanten zu Zeügen Irer vnschuldt anrueffen diss ordts zu vnthätigung, vnd auß freiung Irer ehren noturfft, nit verlassen können, wöllen, noch sollen.

[S.2]

Wiewol aber E. F. G. wir vnderthennig vnd vnzweyfflich zu trauwen, da gleich obangeregte angebung, vber versehens, geschehen sein solt, das sie darauff nichts achten, vnd setzen, tanquam super nominationibus a Jure reprobatis, et evidentissime falsis, Sondern es vil mehr dahin deuten werden das solche vereine, und schandlasterliche weyber, der gleichen bezeüg, vnd anzeig, auß anstellung deß bösen geists, der als ein mörder, vnd pater mendacii sein Inne anhangend, vnd beypflichtig teüffeliche gesindt, zu solchen falschen angebungen, zu mehr vergiessung Vnschuldigen Christlichen bluotts, wie auß täglicher erfarrung erscheint, auffs hefftigest antreibt, vnd verlaitet. Nit destoweniger und damit ein vnschuldige fraw, die eines ehrlichen geschlechts harkommens,  vnd vnvergreffenlichen wandels, vnd betragens wider die war: und billicheit nit verschreydt, berüchtiget, oder beschwert. Sonder vilmehr sich Ires vnvermayligten, redlichen verhaltens vil mehr zu erfrewen vnd bey solchen Irem schwären anligen kummer vnd davon endstandener sorglichen leibs vnd gemüets schwacheit zuvorderst bey Irer hohen Obrigkeit als auch Iren freunden hilff, raht, trost, und beystandt zu finden vnd zu erholen hab.

[S.3]

Als ist hierauff, vnd demnach vnser an E. F. G. gantz vnderthennig, hoch fleissig, vnd gehorsam betten, vnd anruffen, die wöllen vns abgeschrifft der diffamation, aufflag, beschuldigung, bezeügung, vnd angebung, so vorberierte exequi cito vnholden, wider mehr bedachte vnsere Muotter vnd bäsin gethon, vnd angezeigt haben, so etwas daran g vnd was derwegen in processu informativo, von E. F. G. Herren amtsleuten verzeichnet, und auffgeschreiben werden sein möcht, auß der Cantzley gnediglich ertheilen vnd vervolgen lassen. Damit wir hingegen vnd darwider, Ire purgatoriales et exculpatorios alos probationes  articulos Zeitlich, vnd unverlängt gehorsamlich vbergeben mögen, da es von nöten pro ipsius innocentiae probatione. Vnnd damit E. F. G. In werck gnedig verspüren, vnd erkennen mögen, das solches keiner ander vrsach geschicht vnd begert würdt, dan zu befurderung der Justitiam, So seyen wir vnbittig genuogsamm lastendt, vnd Caution Judicio susti, et judicatum solvi auff alle genugsame gebierende weg, vnd weyß, so baldt wir dessen angemannet unwaigerlichen, zu erstatten, vnd darfür alle Vnsere hab, vnd gutt zu verschreiben. Ein solche gnedige Willfahrung, wöllen wir sampt, und sonders, vmb. E. F. G.

[S.4]

In aller getrhietter gehorsame, gern, schuldig, vnd vnderthening verdienen, vnns hiemit alle zu furstlichen gnaden gehorsamlich bevelhend E. F. G. Gantz vnderthennige vnd gehorsame Margueretae Rossel geborner Schmidin, Söhn, Vetter, Schwager, vnd blutts verwandte. etc.

[S.5]

presentatum 7. Octobris 609 Underthennige Supplication Margueretha Schmidin Söhnen Vettern, vnd bluotts verWandten Weiln sie die Margaretha fur eine Vnholdin angeben Ist naher Mulhausen geflohen vnnd weiln nach deme sie sich von dannen vff Dattenriedt begeben Ist sie daselbst gestorben.