Kriegsreglement von Henri III für alle seine Truppen, betreffend vor allem das Unterbringen in Dörfern

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Institution Bibliothèque Nationale de France
Reference number Fr. 3405
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Scribes Unbekannt
Creation Location Unbekannt
Creation Period 1588
Languages Französisch / français / francese
Source Type Administrative Writings / Other Administrative Documents
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Writing material (Unknown)
Measurements 0.00 / 0.00 cm (w/h)
Number of pages
Pagination System (Unknown)
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Editorial comments Allgemeine Bemerkungen: Leitfrage: Wie soll verhindert werden, dass sich die Söldner an der Zivilbevölkerung vergehen? Niemand nimmt ein anderes Logis als das zugewiesene. Alle Fusssoldaten sind in einem oder zwei Dörfern unterzubringen, damit die Hauptleute verhindern können, „que les soldats ne se desbandant et aillent ravager“. Sie müssen vom Brot und von den alle Wochen gemachten Vorschüssen leben. Bei Ravages oder Diebstahl beim„hoste“ muss sie der Hauptmann zum zahlen anhalten oder selbst zahlen und vom Vorschuss abziehen. Wenn Söldner in die „campagne“ gehen, um zu „ravager ou picorer“, werden sie von den Hauptleuten verfolgt und bestraft. Die Revue (Kontrolle der Vollständigkeit) darf nicht verweigert werden. Bei Unterbringung in einem Dorf machen die Hauptleute Kontrollen im Umland und im Dorf, um „desordre“ zu vermeiden. Kriegs- und Lebensmittelkommissare sorgen dafür, dass Lebensmittel zu den Aufenthaltsorten der Truppen gebracht werden. Die Preise dürfen dabei nicht überhöht sein. Die Kommissare etc. müssen in der Mitte der Truppe logieren, um die Klagen mitzubekommen. Zwei Brote pro Soldat. Pro Kompanie sind zwei Wagen und 10 berittene Soldaten erlaubt (plus Hauptmann und zwei Sergeants).