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Transcribed Parts of the Document | Gesamtes Dokument? |
Static Version URL | https://transcriptiones.ch/display/institutions/staatsarchiv-luzern/akt-a1-f1-sch-20/frantzosischer-pensionen-halb-bericht-und-besc/1/ |
Reference Number | Akt A1 F1 SCH 20 |
Last Change | by benjaminhitz at 2022-06-29 21:30:43 |
Institution | Staatsarchiv Luzern |
Initial Upload | by benjaminhitz at 2022-06-29 21:30:43 |
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Source Type | Other Writings / Others |
Scribes | Bletz Zacharias |
Languages | Deutsch / allemand / tedesco |
Creation Period | 1569 |
Creation Location | Unbekannt |
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Editorial Comments | Allgemeine Bemerkungen: Inhaltsangabe und Zitate „französischer Pensionen halb“ 1 Es geht darum die Gründe zu erläutern, woher „aller unwillen“ in der Eidgenossenschaft stamme („das ie eyner ist wider den andren“) wegen der Dienste des französischen Königs. Die Eidgenossen als „stryttpar dapffer redlich kriegsfolch“, keinem Fürsten untertänig und in bester Lage, dem französischen König zu Hilfe zu kommen. Gute Beziehungen zum französischen König. 2 Die Anwälte des Königs sollen in jedem Ort alle kennenlernen, nicht nur 2, 3 oder 4, denn „eyner so ein grosser her zuo regieren ist alls der ander.“ Der König ziehe Herren heran, die nur sich und ihre Leute („die inen gfellig“) in Ämter und Vogteien einsetzen wollen. Wer keine Pensionen empfange, werde bald „besser diener dess küngs“ und werde versucht sein, „sich sölicher selbs gmachten verwentten herren“ zu entledigen. Der König soll deshalb die Pension selbst austeilen durch seine „anwallten“. 3 (2 re) Wenn die Gesandten des Königs die Pension nicht selber zuteilen wollen, solle er jeweils den „gesessnen rat“ den Rödel aufteilen lassen. Aufteilungsvorschlag: Die bestehenden Pensionen an die Räte belassen. Neuräte erhalten 30 Franken im grossen und 100 im kleinen Rat. Der Rest soll verteilt werden, 2/3 an den kleinen, 1/3 an den grossen Rat. „Das gebe ein glyche teylung und ein eynigkeytt.“ 4 (3 li) Den „stad“ soll der König selbst behalten und auf Funktionäre und „ander eren personen“ aufteilen. Bei pünktlicher Zahlung bedürfe der König so „keins pratticierens“, würde erhalten, was er begehrt und „nit alls bishar beschen zweyungen gen.“ Problem der „selbs uffblassnen herren“, die ihre Ämter „erkouffent mit dess künigs gellt“. 5 (3 re) Uneinigkeiten wegen der aufgeblasenen Herren, Beispiel Zug von 1557 nach Rom. Die „uffblassnen verwenten herren“ verhindern „mit dess künigs gellt vil eren lütten“. 6 (4 li) Dürften die Pensionenverteiler nicht mehr „inen selbs und den iren“ Vogteien und Ämter zuhaben, müssten sie „ander erenlütt auch zuo hin lassen die alls bald besser diener dess küngs sind dan sy.“ Schreiber und Unterschreiber sollten die gleiche Pension erhalten wie die Kleinräte, der Gerichtsschreiber wie die Grossräte. 7 (4 re) In Luzern Verteilung der Pension wie oben, auf dem Land dem Rat zwei Drittel und den Landmännern ein Drittel. „Warlich warlich diss wurde dem kunig einmündig diener gen, und gethrüw diener“. Wenn man wüsste, wie viel die „so sich selbs zherren wend machen“, aus dem Seckel des Königs verdienten, würde man sie strafen, dass sie „sölich eygens prachts wurden müssig gan“. 8 (5 li) Wenn die Pensionenverteiler den ihren verteilen, ob sie „diener dess küngs [sind] oder nit“ und die wirklichen Diener des Königs nicht erhalten und „dan unwillig werden“, werde alle „last und schuld uff des kungs anwallten“ abgeschoben. Wenn Obrigkeiten darauf hin den König gebeten hätten, den Rödel selbst aufzuteilen, hätten die „sich selbs gmacht herren, in geheimbd“ den Vertretern des Königs geschrieben, er solle es nicht erlauben. Daraus sei „sölich unwillen dem küng entstanden so sonst nit were beschechen“. Die „pratticierer in orten“ tun dies, „darmit sy mit dess kunigs gellt an sich kouffent alle emptter, vogteyen, ritt zetagen und anders“, womit sich der König „mit sim eygnen gellt sim selbs me fygent dan fründ macht“. 9 (5 re) Unter Boisrigault und „Mögeret“ seien die Pensionen noch gerecht verteilt worden, weil sie dies in jedem Ort „mit rat verthruwtter erenpersonen“ selbst taten. Wollte der König Krieg führen, gaben seine Vertreter den „erenlütten erensöld“ und den Hauptleuten „bestellungen alls bilich war“, „da zoch menger ratsherr der dan ander fürnem personen von orten ushin bracht“. Weil aber jetzt die Hauptleute die Ehrensölde für sich behalten, „blybt menger erenman daheim der sonst zuge“. Die Hauptleute bringen „merteillss welltsch folch und handtwerchs gsellen“. 10 (6 li) Im Falle einer Schlacht merkt der König, dass er, statt „kriegslütt“ zu haben, „übel mit so ringfügem folch versorget“ ist. Amtssolde gehen in die Taschen der Hauptleute. Zuvor gingen „fürnem lütt etwan durch eins amptswillen“. Kein „fürnemer man“ ziehe gern mit „so liechtem folck“. Eine Kompanie die jetzt aus einem Ort zog habe „kum xx oder xxx uffs höchst uff ein ort“, sondern „alls frömbdts zuosamen glessns folck“. Behielten die Hauptleute die Ehren- und Amtssölde nicht für sich, zögen „vil erenlüt die sonst anheimsch blybent“. Den Nutzen „stossent die houptlütt all in ire seckell“. 11 (6 re) Zu Zeiten François I (und Boisrigault) habe ein Bote der Eidgenossen (ein Walliser) dem König in jedem der fünf Orten zwei oder drei angegeben, denen der König die Macht gab, die Pensionen zu verteilen. Wer aber diese „gwallt“ erlange, brauche sie „nit allen [allein] zuo dess kunigs nutz sonders sy bringent dormit auch zuo wägen alle emptter und vogtyen, an sich und die iren zuoziechen. 12 (7 li) Andere Ehrenleute, die auch des Königs Diener seien, würden damit verstossen. Es sei die „gmein red“, dass wer „gwallt hett dess küngs gellt uffzuteylen der bringt zwegen was er will“. Das Gellt bringt manchem Ehrenmann „grösseren schaden dann nutz“ und der König werde „umb syn guott gellt gehast“. Würde das Geld wie zu Boisrigaults Zeiten „den dienern des küngs im dienst und umb den dienst dem küng bewyst“ ausgeteilt, wären die Eidgenossen „meer eins dan uneins“ und es gäbe keien „partygen unnd rotten“. Würde also jeder nach seinem Dienst am König belohnt, würde niemand mehr (wie es jetzt geschieht) allein denen dienen „so us dess küngs seckell gwallt hand iarlich die pentzion zu teylen“. 13 (7 re) Jean (?) Bourgignon sei über all das informiert. In Schwyz sei die Unruhe entstanden, weil andere Ehrenleute nicht zu Ämtern gekommen seien. Und auch nicht zur Hauptmannschaft oder zu Kriegsämtern. Die Unruhe versuchte der König mit Zahlungen an die „so verstossen“ zu vermeiden. Hätten die königlichen Anwälte das Geld verteilen können, wäre es nicht zu solchen Unruhen gekommen. 14 (8 li) Gibt der König einer, zwei oder drei Personen die Macht „in synen hendlen zehandlen, plasent sy sich selbs uff alls wan sy küng wärent“. Tun gegenüber dem König und seinen Anwällten „nit der glychen“. Damit laden sie viel „ungunst uff den küng und sich selbs und die iren“, weil sie mir seinem Geld „pratticierent an iren nutz“, weshalb des Königs Geld „vieln guoten dieneren des küngs (...) vil mer schaden bringt“. Die Pensionenverteiler praktizieren gegen diejenigen, die „alls bald besser diener dess küngs sind“ als sie selbst. 15 (8 re) Erneut Erwähnung von Boisrigaults Zeiten: Mit dieser Lösung bräuchte es „nit vil pratticierens“, sondern was dem König geschuldet wäre gemäss Vereinung „wurde do nüt irren“, sondern dem König würde gedient „in thrüwen und durch redlich eydtgnon und nit allso durch ein cleine zal eydtgnon (...) und zemen glessens folck“. Auflistung der Pensionen „rodell“ der Stadt Luzern 8440 Livres „stad“ der Stadt Luzern 3600 Livres „frid gelt“ in den Stadtsäckel 3000 Livres Total 15040 Livres. |